Gericht verstösst gegen Verschlechterungsverbot

Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines brutalen Räubers zu einer langjährigen Freiheitsstrafe durch die Luzerner Justiz gestützt. In einem Punkt hiess das Gericht die Beschwerde des Verurteilten aber gut: das Kantonsgericht hätte keine ambulante Massnahme anordnen dürfen.

André Widmer

Der heute 49 Jahre alte Mann hatte mit seiner damaligen Frau mehrere Raubüberfälle begangen. Vor vier Jahren wurden sie vom Kriminalgericht Luzern zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

Der Mann legte gegen die Strafe von 13 Jahren und 9 Monaten Beschwerde ein, das Kantonsgericht verkürzte die Strafe im Sommer 2019 auf 11 Jahre und 3 Monate. Zudem ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an.

Der Beschuldigte akzeptierte auch dieses Urteil nicht und gelangte an das Bundesgericht. Er gab die ihm vorgeworfenen Delikte zwar zu, er fand aber, dass das Kantonsgericht zwei Überfälle zu streng beurteilte, weil es sie als qualifizierten Raub taxierte. Dieser liegt vor, wenn ein Täter eine besondere Gefährlichkeit an den Tag legt.

Opfer geknebelt und gefesselt

Es ging dabei um zwei Überfälle von 2014 und 2015. Im ersten Fall verschaffte sich das Räuberpaar unter einem Vorwand Zugang in die Wohnung eines älteren Ehepaars. Mit Hilfe von Pfefferspray, Kabelbindern, Damenunterwäsche und Klebeband setzten sie dieses ausser Gefecht und entkamen mit einer Beute von 71'000 Franken.

Im zweiten Fall betraten sie, mit Waffen ausgerüstet, ein Goldschmiedeatelier, bedrohten die Geschäftsinhaberin und ihren Partner und fesselten die beiden. Die Beute belief sich auf 510'000 Franken.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Täterin und der Täter brutal vorgegangen seien. Für das gefesselte ältere Ehepaar habe Erstickungsgefahr bestanden, im Goldschmiedeatelier hätten sie den Opfern eine täuschend echt wirkende Schreckschusspistole an den Kopf gedrückt. Es handle sich damit um qualifizierten Raub.

Keine Willkür bei Strafzumessung

Der Beschwerdeführer kritisierte zudem die Höhe der Strafe als willkürlich hoch. Er forderte eine Strafe von 5 Jahren und 11 Monaten. Doch auch in diesem Punkt sei die Beschwerde unbegründet, hiess es im Urteil des Bundesgerichts. Dass der Beschuldigte sein Verschulden geringer einstufe als das Kantonsgericht, liege in der Natur der Sache, begründe aber keine Bundesrechtsverletzung.

In einem Punkt gab das Bundesgericht dem Beschuldigten aber Recht. Das Kantonsgericht habe gegen das "Verschlechterungsverbot" verstossen, als es eine ambulante Massnahme angeordnet habe. Die erste Instanz hatte auf eine solche Massnahme verzichtet. Der Beschuldigte hatte sich indes freiwillig einer Therapie unterzogen.

Das Verschlechterungsverbot besagt, dass die Berufungsinstanz ein Urteil nicht verschärfen darf, wenn nur der Beschuldigte, nicht aber die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat.

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