Meggen darf temporäres Flüchtlingsdorf bauen

Weil es nur vorübergehend betrieben wird, kann die Gemeinde Meggen LU am geplanten Standort Gottlieben ein Containerdorf für Geflüchtete aus der Ukraine erstellen. Das Kantonsgericht Luzern hat die Rechtmässigkeit der Baubewilligung bestätigt, wie es am Freitag mitteilte.

Blick in einen Wohncontainer für ukrainische Flüchtlinge in Bern. Für die Anwohner von Meggen ist eine solche temporäre Anlage zumutbar, entschied das Kantonsgericht Luzern. Archivaufnahme: KEYSTONE/ANTHONY ANEX
 

Das Gericht wies die Beschwerde einer Anwohnerin und eines Anwohners ab. Das Urteil vom 20. Dezember ist noch nicht rechtskräftig. Es kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.

Das Kantonsgericht hatte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, so dass Meggen Ende Oktober die Bauarbeiten stoppen musste. Meggen gelangte darauf an das Bundesgericht, das aber noch nicht entschieden hat. Die Frage der aufschiebenden Wirkung falle mit dem vorliegenden Urteil dahin, sagte ein Sprecher des Kantonsgerichts auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA. Sie könnte aber bei einem Weiterzug vor Bundesgericht erneut gestellt werden.

Meggen geht davon aus, dass die Fertigstellung der Wohncontainersiedlung im Januar 2023 fortgesetzt werden kann. Ab Anfang März soll dann die für 100 Personen konzipierte Anlage bezogen werden.

Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer drangen beim Kantonsgericht mit keinem ihrer Argumente durch, so etwa zum Baulärm, zur Behindertengerechtigkeit der Anlage oder zum Waldabstand.

Das Argument, dass die Asylunterkunft mit Lärm und Dutzender fremden Menschen das ruhige Quartier störe, lässt das Kantonsgericht ebenfalls nicht gelten. Der Betrieb der Anlage sei auf drei Jahre befristet und im öffentlichen Interesse. Zudem werde es Betriebs-, Betreuungs- und Sicherheitskonzepte geben.

Es sei zwar mit einer Lärmzunahme zu rechnen, erklärte das Kantonsgericht. "Üblicher Alltagslärm, der mit der bestimmungsgemässen Ausübung der Wohnnutzung in Verbindung steht und das vertretbare Mass nicht übersteigt, ist jedoch von den Anwohnerinnen und Anwohnern grundsätzlich hinzunehmen".

Auch eine übermässige ideelle Beeinträchtigung - in der Beschwerde wird von einer latenten Angst gesprochen - sieht das Kantonsgericht nicht. Es sei nicht zu erwarten, dass das Quartier durch die temporäre Unterkunft seinen Charakter grundlegend verändern werde. Zudem sei es auch möglich, dass die ukrainischen Familien zu einer guten Durchmischung in Meggen beitrage.

Dass das Grundstück in der öffentlichen und nicht in der Wohnzone liegt, hält das Gericht für unproblematisch, weil die Gemeinde hier ja eine Aufgabe von öffentlichem Interesse wahrnehme. Es würde zu weit führen, wenn wegen einer temporären Siedlung für Flüchtlinge zuerst ein Zonenplanänderungsverfahren durchgeführt werden müsste. (SDA)

 

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