Absolutes Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe

Der Kanton Luzern erlässt ab sofort ein absolutes Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe. Zudem ist es auf dem ganzen Kantonsgebiet, inklusive Gewässern, verboten, Feuerwerkskörper abzubrennen oder durch offenes Feuer angetriebene Ballone oder Laternen steigen zu lassen.
 
 

Das Feuerverbot im Wald gilt auch an befestigten Grillstellen. Foto: pd
Manuela Mezzetta

Nachdem die Niederschläge am vergangenen Wochenende ausgeblieben sind, hat sich die Situation betreffend Waldbrandgefahr weiter verschärft. Die Waldbrandgefahr ist auf Gefahrenstufe 4 von 5 gestiegen.
 
Die zuständigen Behörden der Kantone Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug stufen die Gefahrensituation neu als gross ein. Mit der Erhöhung der Gefahrenstufe wird im Wald und in Waldesnähe (bis 50 m Waldabstand) ein absolutes Feuerverbot erlassen.
 
Das absolute Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe beinhaltet folgende Regelungen:
 
– Es ist verboten, im Wald und an Waldrändern Feuer zu entfachen. Dies gilt insbesondere innerhalb eines  Abstandes  von 50 m zum Wald.

– Aufgrund der Gefahr durch Funkenflug ist das Feuern in sämtlichen unbefestigten Feuerstellen und mit Einweggrills, ungeachtet des Standorts im Freien, auf dem ganzen Kantonsgebiet (inkl. Gewässern) verboten.

– Erlaubt ist das Grillieren auf Gasgrills sowie das Grillieren in Gärten oder auf Balkonen mit Holzkohlegrills sowie in fest eingerichteten Cheminées, Feuerstellen oder Feuerschalen, sofern ein Abstand von mindestens 50 Metern zum Wald eingehalten wird. Bei starkem Wind ist wegen der Gefahr von Funkenflug ganz darauf zu verzichten.

– Es ist verboten, brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.

– Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern sowie das Steigenlassen von «Heissluftballonen oder  Himmelslaternen» (gekauft oder selbstgebastelt), welche durch offenes Feuer angetriebenen werden, sind auf dem ganzen Kantonsgebiet (inkl. Gewässer) verboten.

–  Die Bevölkerung ist aufgerufen, mit Feuer im Freien sorgfältig umzugehen und insbesondere Feuer nie unbeaufsichtigt zu lassen. Es wird empfohlen, entsprechendes Löschmaterial bereit zu halten.

– Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden polizeilich geahndet. Wer einen Waldbrand verursacht, wird zudem für die daraus entstehenden Kosten für die Bekämpfung und Wiederherstellung belangt.
 
Die Forstbehörden stehen in Kontakt mit der Polizei und Feuerwehr sowie den übrigen Zentralschweizer Kantonen. Genügend Niederschläge verteilt auf dem ganzen Kantonsgebiet sind nötig, damit sich die Situation entschärft. Bleiben die Niederschläge weiter aus, kann eine weitere Verschärfung auf Gefahrenstufe 5 (sehr grosse Gefahr) nicht ausgeschlossen werden.
 
Alle relevanten Informationen sind auf der Webseite der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) www.lawa.lu.ch  und auf www.waldbrandgefahr.ch aufgeschaltet

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