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Seetal

Vogelgrippe: Kontrollgebiet am Baldeggersee eingerichtet

Seit Anfang November treten Fälle von Aviärer Influenza (Vogelgrippe, AI) bei Wildvögeln auf. Die ganze Schweiz gilt bereits seit einiger Zeit als Beobachtungsgebiet. Aufgrund des Nachweises des Vogelgrippevirus bei einer Graugans im Kanton Luzern musste ein Kontrollgebiet am Baldeggersee eingerichtet werden. Das Virus ist nach heutigen Erkenntnissen nur in Einzelfällen und nur bei sehr engem Kontakt mit erkranktem Geflügel auf den Menschen übertragbar.

Am Baldeggersee wurde auf dem Gemeindegebiet von Hochdorf im Bereich Seewäldli eine tot aufgefundene Graugans positiv auf das Vogelgrippevirus getestet. Gemäss der Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza wird rund um den Fundort ein Kontrollgebiet mit einem Radius von 1 km eingerichtet (siehe Karte / betroffene Gemeinden: Hochdorf, Hohenrain (Kleinwangen) und Hitzkirch).

Das grösste Übertragungsrisiko für Hausgeflügel ist der direkte Kontakt von Hausgeflügel zu Wasservögeln. Aus diesem Grund gelten für Geflügelhalterinnen und -halter im Kontrollgebiet entsprechende Schutzmassnahmen. Diese haben zum Ziel, jeglichen Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel zu vermeiden, um die Gefahr einer Einschleppung des Virus in die Geflügelbestände zu minimieren.

Massnahmen im Kontrollgebiet (gelten ab dem ersten Tier):

Im Kontrollgebiet müssen alle Tierhalterinnen und Tierhalter, die Vögel der Ordnungen Hühnervögel (Galliformes) Gänsevögel (Anseriformes) oder Laufvögel (Struthioniformes) halten, eine der folgenden Massnahmen treffen: Sie beschränken den Auslauf des Hausgeflügels auf den geschlossenen Aussenklimabereich; Sie stellen sicher, dass im Aussenbereich die Auslaufflächen und Wasserbecken des Hausgeflügels durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sind; Sie halten das Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist.

Weitere zu treffende Massnahmen sind:

Sie müssen die Vögel der Ordnung Hühnervögel von den Vögeln der Ordnungen Gänsevögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes) getrennt halten. Die Anzahl der Personen mit Zutritt zur Geflügelhaltung ist auf das Notwendige zu beschränken: Es ist eine Hygieneschleuse einzurichten; die Tierhalterinnen sorgen dafür, dass die Tierhaltung ausschliesslich mit Kleidern und Schuhen betreten wird, die nur für die Arbeiten in der Tierhaltung verwendet und die regelmässig gewaschen beziehungsweise gereinigt werden, und alle Personen vor dem Betreten der Tierhaltung und nach Abschluss der Arbeiten die Hände waschen und desinfizieren; Verbringungssperre im Kontrollgebiet: In den Kontrollgebieten gilt für Tierhaltungen, in denen mindestens ein Tier der Ordnungen Hühnervögel (Galliformes), Gänsevögel (Anseriformes) oder Laufvögel (Struthioniformes) gehalten wird, eine Verbringungssperre. Die direkte Abgabe von Tieren zur Schlachtung ist erlaubt; Märkte und Ausstellungen sind im Kontrollgebiet verboten; einer Tierärztin zwingend zu melden sind Tiere, die Atembeschwerden und/oder Schwellungen im Kopfbereich aufweisen und/oder einen Rückgang der Legeleistung und/oder eine Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme aufweisen; alle Tierhalterinnen, die 100 und mehr Stück Hausgeflügel halten, müssen zusätzlich Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen; Tierärztinnen melden dem kantonalen Veterinärdienst Luzern Geflügelhaltungen mit Tieren mit Atembeschwerden und/oder Schwellungen im Kopfbereich; einem Rückgang der Legeleistung um mehr als 20 Prozent während 3 Tagen; einer Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 Prozent während 3 Tagen; oder einem Anstieg der Mortalitätsrate auf mehr als 3 Prozent in einer Woche. Für Geflügelhaltungen mit weniger als 100 Tieren muss eine Meldung erfolgen, wenn mehr als zwei Tiere in einer Woche verendet sind. Die betroffenen Geflügelhaltenden werden direkt durch den Veterinärdienst informiert. Die Lage wird laufend beurteilt und die Massnahmen würden, abhängig von allfälligen Befunden, weiter verstärkt.

Registrierung von Geflügelbetrieben
Die Registrierung von Geflügelhaltungen – auch für Hobbyhaltungen mit nur wenigen Tieren – ist nach wie vor obligatorisch. Die entsprechenden Angaben sowie weiterführende Informationen finden Sie auf der Website des Veterinärdienstes des Kantons Luzern.

Funde von toten Wildvögeln
Die Übertragung des Vogelgrippevirus auf den Menschen ist äusserst selten und nur durch sehr engen Kontakt möglich. Personen, die auf tote Wildvögel stossen, sind dennoch aufgerufen, diese nicht zu berühren und sich an die Polizei, die Wildhut oder die Jagd- und Fischereiaufsicht zu wenden.

Lebensmittelsicherheit
Geflügelprodukte wie Poulet-Fleisch und Eier können ohne Bedenken konsumiert werden. (sk)


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